§ 1
Name, Sitz und Zweck
1.) Der Verein führt den Namen „Förderverein Musikverein „Treue fest“ Landsweiler e.V.“. Der Sitz des Vereins ist in Lebach-Landsweiler.
2.) Der Förderverein „Förderverein Musikverein „Treue fest“ Landsweiler e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Diese bestehen darin, den Musikverein „Treue fest“ Landsweiler in seinen Aufgaben zu unterstützen und seine musikalische Entwicklung zu fördern. Die Förderung gilt besonders der Pflege der Jugendarbeit (Jugendorchester) sowie der Unterstützung des großen Orchesters.
3.) Der Förderverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.) Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.) Der Förderverein ist politisch, konfessionell und rassisch unabhängig.
§ 2
Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder können werden natürliche und juristische Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und volljährig sind, Personengesellschaften, selbstständige Handel- und Gewerbeunternehmen.
2.) Die Aufnahme eines Mitgliedes geschieht durch den Vorstand. Sie wird erst wirksam bei Zahlung des ersten Beitrages.
3.) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden. Er hat Widerspruchsrecht an die Mitgliederversammlung.
4.) Die Mitgliedschaft im Förderverein endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss, bei Personengesellschaften und juristischen Personen auch bei Auflösung der Gesellschaft, Genossenschaft oder des Vereins. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinerlei Anspruch auf Vereinsvermögen.
5.) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Förderverein ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
6.) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Förderverein wird durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Ausschließungsgründe liegen vor, wenn
• das Mitglied die Beitragszahlung verweigert,
• das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und Interesse des Fördervereins schädigt und gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt,
• das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung im Rückstand ist.
7.) Der Ausschluss ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussschreibens das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch muss schriftlich begründet an den Vorstand gerichtet sein. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 3
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages als Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Der Beitrag wird halbjährlich oder jährlich im Voraus erhoben. Bei Neueintritt eines Mitgliedes ist für das ganze Jahr (Beitrittsjahr) der Betrag zu entrichten.
§ 4
Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, mit Sitz und Stimme an den Mitgliederversammlungen sowie an den Veranstaltungen des Fördervereins teilzunehmen. Es kann wählen und in die Organe gewählt werden. Bei Personengesellschaften und juristischen Personen steht dieses Recht dem bevollmächtigten Vertreter zu.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Pflichten der Mitglieder sind:
• Zahlung der festgelegten Mitgliedsbeiträge, • Beachtung der Satzung, der Anordnungen des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, • Förderung der in der Satzung festgelegten Aufgaben des Vereins.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:
• der Vorstand, • die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
1.) der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: • Vorsitzender, • Kassierer, • Schriftführer. Zusätzlich dazu können zwei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Der Vorsitzende des Musikvereins „Treue fest“ Landsweiler e. V. soll, wenn möglich, in den Vorstand gewählt werden.
2.) Der Förderverein wird durch den Vorstand verwaltet. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Förderverein gerichtlich und außergerichtlich und zeichnet als gesetzlicher Vertreter. Er ist alleinvertretungsberechtigt.
3.) Alle Ämter im Vorstand sind ehrenamtlich.
4.) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet diese und stellt die Tagesordnung auf. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu den Sitzungen, die nach Bedarf stattfinden, lädt der Vorsitzende innerhalb einer Frist von acht Tagen ein. Dringlichkeitssitzungen können nach Bedarf kurzfristig anberaumt werden.
5.) Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere: • Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen, • Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder, • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, • Entscheidung über die Verwendung der Beiträge und sonstiger Einnahmen als Zuwendungen und Spenden an den Musikverein „Treue fest“ Landsweiler, sowie diese durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht eingeschränkt sind.
6.) Der Vorstand ist auf Antrag der Hälfte der Mitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ihm satzungsmäßig angehörenden Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Sie sind in einer Niederschrift festzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 8
Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fördervereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben.
2.) Ordentliche Mitgliederversammlung, die jedes Jahr stattfinden, haben zum Gegenstand der Tagesordnung: • Rechenschafts- und Kassenbericht, • Bericht des Kassenprüfers, • Entlastung des Vorstandes, • Wahl des Vorstandes nach dreijähriger Amtsdauer des alten Vorstandes, • Wahl des Kassenprüfers, • Festlegung des Mindestmitgliedsbeitrages.
3.) Außerordentliche Mitgliederversammlung können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Dieser ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Viertel aller Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
4.) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand acht Tage vor dem Versammlungstermin, unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muss im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Lebach veröffentlicht werden.
5.) Über alle Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
6.) In den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder nach Maßgabe des § 2 stimmberechtigt.
7.) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
8.) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, dass gesetzlich oder satzungsmäßig eine größere Mehrheit verlangt wird.
§ 9
Wahl des Vorstandes
1.) Der Vorstand des Fördervereins wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2.) Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
3.) Eine vorher liege Abberufung vor Ablauf der dreijährigen Amtszeit ist durch die Mitgliederversammlung zulässig. Wiederwahl ist möglich. Ein Grund zur Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amts- und Geschäftsführung.
§ 10
1.) Das Geschäftsjahr des Fördervereins ist das Kalenderjahr.
2.) Die Belege für die laufenden Geschäfte werden von dem Vorsitzenden und dem Kassierer unterzeichnet. Diese sind bemächtigt, vom Bankkonto des Fördervereins abzuheben oder Überweisungsaufträge zu erteilen.
3.) Der Schriftführer erledigt die anfallenden Korrespondenz und sonstige Schreibarbeit. Er führt Protokolle über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
§ 11
Kassenprüfung
Der alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer hat die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Fördervereins laufend zu überwachen und den Jahresabschluss zu überprüfen. Er berichtet darüber der Mitgliederversammlung.
§ 12
Satzungsänderungen
Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.
§ 13
Auflösung
1.) Über die Auflösung des Fördervereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschluss Unfähigkeit ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließt. Die Mitgliederversammlung ernennt eine oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind.
2.) Im Falle einer Auflösung des Fördervereins nach der Beendigung der Liquidation muss das vorhandene Vermögen zu gemeinnützigen Zwecken zu Gunsten des Musikvereins „Treue fest“ Landsweiler e.V. verwendet werden.
§ 14
Eintragung in das Vereinsregister
1.) Der Förderverein des Musikvereins „Treue fest“ Landsweiler ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lebach einzutragen.
2.) Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung oder Änderung der Eintragung in das Vereinsregister oder sonst zweckmäßig erscheinende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Der darauf folgenden Mitgliederversammlung ist dies zur Kenntnis zu bringen.
