Satzung

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Verein Musikverein „Treue fest“ Landsweiler e. V. mit Sitz in Lebach, Stadtteil Landsweiler, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• die Förderung der Aus- und Fortbildung von Musikern und Jungmusikern,
• gemeinsame Proben und die Durchführung von Konzerten sowie
• die musikalische Mitgestaltung des öffentlichen Lebens der Gemeinde

§ 2

Finanzielle Mittel des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglieder

Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Die Mitgliedschaft wird durch Zahlung eines jährlichen Beitrages und Abgabe der Beitrittserklärung erworben. Die Höhe des Beitrages wird durch die Jahreshauptversammlung bestimmt. Die Mitgliedschaft beginnt in dem Monat, in dem die Beitrittserklärung abgegeben wurde. Der Jahresbeitrag ist zum 01.07. eines jeden Jahres fällig.

§ 4

Aktive Mitglieder

Aktives Mitglied kann werden, wer soweit musikalisch ausgebildet ist, um in einem der beiden oben genannten Orchester mitspielen zu können.
Zu den vom Dirigenten oder durch Beschluss des Vorstands festgesetzten Proben oder sonstigen Veranstaltungen haben die aktiven Mitglieder sich um die festgesetzte Zeit einzufinden. Das Fernbleiben zu den angesetzten Proben ist dem Dirigenten oder dem ersten Vorsitzenden vorab anzuzeigen.

§ 5

Inaktive Mitglieder

Aufgabe der inaktiven Mitglieder ist es, den Verein durch Zahlung des Jahresbeitrages finanziell zu unterstützen, sowie dem Verein in jeder Weise zur Seit zu stehen.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft/Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn:
a) der Jahresbeitrag trotz zweifacher Anmahnung nicht entrichtet worden ist,
b) sich ein Mitglied den bestehenden Satzungen oder den Beschlüssen des Vorstands widersetzt,
c) durch das Verhalten eines Mitglieds das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu Schaden kommt oder das Verhalten dem Vereinswohl schadet,
d) das Mitglied – schriftlich belegt – aus dem Verein austritt.
Über einen Ausschluss gemäß a) bis c) beschließt der Vorstand durch einfache Stimmenmehrheit.

§ 7

Ehrenmitglieder

Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann unter folgenden Gesichtspunkten stattfinden:
a) für langjährige aktive Mitglieder, die infolge von Alter, Krankheit oder Invalidität nicht mehr in der Lage sind, ein Instrument zu spielen,
b) wer durch Zurverfügungstellung seiner besonderen persönlichen Fähigkeiten oder durch die Gewährung besondere Dienstleistungen sich in der außerordentlicher Weise verdient gemacht hat,
c) langjährige inaktive Mitglieder und Förderer, die besonders regen Anteil am Vereinsleben genommen haben.

§ 8

Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende. Der Verhinderungsgrund braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen zu werden.
Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) gewählt.
Er setzt sich zusammen aus:

  • erster Vorsitzender
  • zweiter Vorsitzender
  • Kassierer
  • Schriftführer
  • Jugendwart
  • Notenwart
  • Beisitzer aktiv
  • Beisitzer aktiv (optional)
  • Beisitzer aktiv (optional)
  • Beisitzer inaktiv
  • Beisitzer inaktiv (optional)
  • ein oder mehrere Ehrenvorsitzende/r

§ 9

Bedingungen für Vorstandsmitglieder

Alle Vorstandsmitglieder müssen aktive oder inaktive Mitglieder des Vereins sein. Angelegenheiten, die nur die aktiven Mitglieder betreffen, werden von diesen in Verbindung mit dem Vorstand intern geregelt (z.B. Wahl des Dirigenten usw.)

§ 10

Aufgaben der Vorstandsmitglieder

erster Vorsitzender
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, führt bei Versammlungen und Besprechungen den Vorsitz, gibt die Beschlüsse bekannt und ordnet deren Ausführungen an.

zweiter Vorsitzender
Der 2. Vorsitzende steht als Vertreter zur Verfügung, wenn der 1. Vorsitzende während seiner Amtszeit abwesend ist. Der 2. Vorsitzende übernimmt die Pflichten und Rechte des bisherigen 1. Vorsitzenden und führt den Verein kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung weiter.

Der Kassierer
Dem Kassierer ist die Führung der Kassenangelegenheiten übertragen, worüber er dem Verein gegenüber verantwortlich ist. Er hat ein übersichtliches, ordnungsgemäßes Kassenbuch zu führen, welches er alljährlich von zwei bestimmten Kassenprüfern überprüfen lassen muss, welche dann bei Richtigkeit des Kassenbuchs den geprüften Bericht unterzeichnen.

Der Schriftführer
Der Schriftführer hat die Aufgabe, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie die Beschlüsse von Vorstandssitzungen zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten und im Falle der Jahreshauptversammlung vom Versammlungsleiter unterschreiben zu lassen. Dabei sind Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis genau festzuhalten.

Der Jugendwart
Jugendwart soll Verbindungsglied zwischen dem Vorstand und den Kindern und Jugendlichen des Vereins sein und deren Interessen gegenüber dem Vorstand vertreten. Er fördert die Jugendarbeit im musikalischen und außermusikalischen Bereich, um die Motivation der Kinder und Jugendlichen zu erhalten und zu fördern.

Der Notenwart
Der Notenwart ist für die Instandhaltung und Sortierung der Noten verantwortlich.

Die Beisitzer
Die Beisitzer haben Stimmrecht.

§ 11

Der Dirigent

Die musikalische Leitung des Vereins obliegt dem Dirigenten. Im Einverständnis mit dem Vorstand beschafft der Dirigent das erforderliche Notenmaterial auf Kosten des Vereins.

§ 12

Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss von 3/4 Mehrheit.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kultur.
Zu Liquidatoren wird der zuletzt amtierende Vorstand bestimmt.

§ 13

Bedingung für die Auflösung

Außer den in § 12 aufgeführten Gründen kann eine Auflösung des Vereins nicht beschlossen werden, wenn der Vorstand noch mindestens besteht aus:

  • erster Vorsitzenden
  • zweiter Vorsitzenden
  • Kassierer
  • Jugendwart
  • Notenwart
  • Schriftführer
  • Beisitzer (aktiv)
  • Beisitzer (inaktiv)

§ 14

Tod eines Mitglieds

Beim Tod eines Mitglieds sieht es der Musikverein „Treue fest“ Landsweiler als seine Pflicht an, dem toten Vereinsmitglied unentgeltlich das letzte Geleit zu geben.

§ 15

Generalversammlung

Die jährliche Generalversammlung hat im ersten Quartal eines jeden Jahres stattzufinden. Sie ist allen Mitgliedern in Textform mindestens eine Woche vorher mit der Tagesordnung bekannt zu machen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Der Vorstand ist in seiner Gesamtheit (Ehrenvorsitzende ausgenommen) jährlich zu entlasten und alle zwei Jahre neu zu wählen. Die Wahlen können per Akklamation durchgeführt werden. Falls eine geheime Abstimmung von mindestens einem Anwesenden gewünscht wird, so ist diesem Wunsch Folge zu leisten.

§ 16

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand (sofern es derselbe für erforderlich erachtet) oder auf Antrag von 2/3 der aktiven Mitglieder einberufen werden. Die Bekanntgabe hat unter den in § 15 festgelegten Bestimmungen zu erfolgen.

§ 17

Gesetze

Im Übrigen gelten für den Verein die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den eingetragenen Verein.

§ 18

Inkrafttreten

Bei Inkrafttreten dieser Satzung kommen die bisherigen Satzungen des Vereins vom 1. Februar 1998 in Wegfall.